top of page
Fotoclub

 

DIE ERSTEN 10'000 AUFNAHMEN SIND DIE SCHLECHTESTEN.

- HELMUT NEWTON -

SO

FUNKTIONIERTS

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Fotoclub Sihlsee» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Fotografie und der Kameradschaft unter den Mitgliedern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gilt für die Dauer eines Vereinsjahres und wird nach Ablauf ohne schriftlichen Austritt automatisch verlängert.

 

Der Verein besteht aus

  • Aktivmitgliedern

  • Jugendmitgliedern

  • Passivmitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

 

Die Aktivmitgliedschaft mit Stimmrecht steht allen natürlichen Personen offen, welche sich mit dem Vereinszweck identifizieren und an den Vereinstätigkeiten aktiv teilnehmen wollen.

Die Jugendmitgliedschaft mit Stimmrecht geniesst das Recht einer Aktivmitgliedschaft und steht allen natürlichen Personen unter 18 Jahren offen.

Mit dem Ende des Vereinsjahres, in dem das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat, geht die Jugendmitgliedschaft in eine Aktivmitgliedschaft über.

Die Passivmitgliedschaft mit Stimmrecht steht allen natürlichen Personen offen, welche sich mit dem Vereinszweck identifizieren und den Verein finanziell unterstützen wollen.

Die Ehrenmitgliedschaft können Mitglieder erlangen, die sich um den Verein besonders beliebt gemacht haben. Diese werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Sie sind von den finanziellen Verpflichtungen befreit und geniessen das Recht eines Aktivmitglieds.

3.1. Beitritt

Beitrittsgesuche sind immer über das jeweilige Anmeldeformular auf der Homepage zu erfassen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.2. Austritt

Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form an die Präsidentin oder den Präsidenten gerichtet werden und ist nur auf Ende des jeweiligen Vereinsjahres möglich. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr muss vollständig bezahlt werden. Austretende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3.3. Ausschluss

Mitglieder, welche ihren Pflichten nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3.4. Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

4. Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Revisionsstelle

5. Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 20 Tage im Voraus, wobei das Datum des Versands massgebend ist.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz hat jeweils die Präsidentin oder der Präsident des Vereins.

 

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern in einer offenen Abstimmung. Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die vorsitzende Person den Stichentscheid. An der Generalversammlung sind Aktiv- und Passivmitglieder, Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder jeweils mit einer Stimme berechtigt. Über nicht traktandierte Geschäfte darf auf Beschluss der Generalversammlung beraten, nicht aber entschieden werden.

 

Die Geschäfte der Generalversammlung sind

  • die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

  • die Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin oder des Präsidenten

  • die Genehmigung der Jahresrechnung

  • die Abnahme des Berichts der Revisionsstelle

  • die Entlastung des Vorstands

  • die Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge

  • die Genehmigung des Jahresbudgets

  • die Wahl des Vorstands sowie der Revisionsstelle

  • die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern

5.1. Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.

5.2. Ausserordentliche Generalversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, falls dies das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Begehren zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung sind unter Angaben der zu behandelnden Geschäfte schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Versammlung hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden.  

6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei volljährigen Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selbst.

 

6.1. Amtszeit

Die Amtszeit der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

 

6.2. Wahl

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten darf nicht im selben Jahr stattfinden, wie die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Die Präsidentschaftswahl findet daher jeweils in den ungeraden Jahren statt. Wiederwahlen sind zulässig.  

 

6.3. Austritt

Der Austritt aus dem Vorstand ist nur auf die nächste Generalversammlung möglich. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form an die Präsidentin oder den Präsidenten gerichtet werden.

 

6.4. Tätigkeiten

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Auch kann er Arbeiten an Dritte vergeben, Verträge abschliessen, Kommissionen bestellen und Pflichtenhefte erlassen. Diese Arbeiten können entschädigt werden.

 

In den Kompetenzbereich des Vorstands gehören sämtliche Geschäfte, die nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Der Vorstand darf innerhalb des Budgets einzelne Positionen anders verwenden, sofern dabei der Vereinszweck gewahrt wird. In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, nicht budgetierte Ausgaben in der Höhe von maximal CHF 5'000 pro Jahr zu tätigen.

 

Der Vorstand tritt so oft die Geschäfte es erfordern, auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, zusammen. Jedes Vorstandsmitglied kann bei der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen, dass binnen zweier Wochen eine Vorstandssitzung durchgeführt wird. Beschlüsse erfordern das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

 

Die Tätigkeiten im Vorstand sind grundsätzlich ehrenamtlich. Es besteht aber Anrecht auf die Vergütung von effektiven Spesen.

7. Revisionsstelle

Der Verein unterliegt keiner Revisionspflicht und wendet die frei geordnete Revision gemäss     Art. 69b Abs. 4 ZGB an. Als Revisionsstelle wählt die Generalversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren eine Revisorin oder einen Revisor. Diese prüft zuhanden der Generalversammlung den Vermögensstand sowie die Kassen- und Geschäftsführung des Vereins.

8. Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen unter anderem aus

  • Mitgliederbeiträgen

  • Erträgen aus eigenen Veranstaltungen

  • Subventionen

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.

 

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

9. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Für den Zahlungsverkehr führt die Kassierin oder der Kassier Einzelunterschrift.

10. Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

11. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch den Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Institution. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

12. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 30. März 2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

bottom of page